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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Busunternehmen

 Verbraucher

1. Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Rechtsgeschäfte zwischen uns Anton Helmut Wagner, Busunternehmen Wagner Admont und Kunden, die Verbraucher sind.

2. Angebote und Zustandekommen des Vertrages

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.

2.2. Sofern der Kunde eine Eingangsbestätigung für seine Bestellung erhält, stellt dies noch keine Annahme seiner Bestellung durch uns dar. Der Vertrag gilt erst mit Erhalt einer Auftragsbestätigung durch uns als zustande gekommen.

2.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns bereits im Rahmen seiner Bestellung zu informieren, wenn auf der zu fahrenden Strecke oder am Ankunftsort ein Sicherheitsrisiko für Sachen und Personen besteht (sog. Risikofahrten) und er dies weiß oder wissen müsste. Solche Risikofahrten sind zum Beispiel Fahrten zu Risiko- bzw. Hochsicherheitsspielen bei Sportveranstaltungen (z.B. Fußball-Derbys) oder Fahrten zu Demonstrationen. Sollte uns der Kunde entgegen seiner Verpflichtung nicht vor Zustandekommen des Vertrages über das Vorliegen einer Risikofahrt informieren und wir erst nach Zustandekommen des Vertrages Kenntnis davon erlangen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir zur Verrechnung der in Punkt 5.2. genannten Stornogebühr und eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von € 50,- berechtigt, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Stornogebühr die Kenntniserlangung von der Risikofahrt durch uns ist. Das Recht des Kunden, in diesem Fall die richterliche Mäßigung der Stornogebühr gemäß § 7 KschG und/oder gemäß zu verlangen, bleibt unberührt.

2.4. Hat der Kunde seine Informationspflicht gemäß Punkt 2.3. (Satz 1) nicht verletzt und erlangen wir erst nach Vertragsabschluss Kenntnis davon, dass es sich um eine Risikofahrt handelt, sind wir berechtigt, vom Vertrag ohne Anspruch auf ein Entgelt zurückzutreten.

3. Vertragsinhalt und Leistungserbringung

3.1. Vertragsinhalt ist die Beförderungsleistung wie sie mit dem Kunden vereinbart wurde.

3.2. Soweit der Vertrag Abfahrts- und Ankunftszeiten enthält, sind diese nur als Circa-Angaben zu verstehen, die auf Zeitschätzungen beruhen. Die tatsächliche Fahrzeit ist stets von den konkreten Umständen abhängig (Verkehrsaufkommen, Unfälle, Staus, usw.).

3.3. Die Auswahl des Fahrzeugs innerhalb der bestellten Fahrzeugkategorie und -größe bleibt uns vorbehalten. Der Einsatz eines größeren Fahrzeugs als bestellt ist stets zulässig. Die Berechnung des Entgelts erfolgt diesfalls nach der bestellten Fahrzeugkategorie und -größe.

3.4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Verfügbarkeit der Ausstattung eines Fahrzeugs auf Grund bestimmter Witterungsverhältnisse eingeschränkt sein kann (z.B. Nichtbenutz­barkeit der WC-Anlage bei niedrigen Temperaturen)

3.5. Soweit nicht anders vereinbart, obliegt die Auswahl der Fahrtstrecke dem Lenker. Der Lenker ist berechtigt, von einer allenfalls vorgegebenen Strecke abzuweichen, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder aus verkehrstechnischen Gründen wie Stau, Baustellen und dergleichen erforderlich oder möglicherweise sinnvoll ist.

3.6. Der Kunde verpflichtet sich, Beförderungsleistungen vom Lenker nur insoweit zu verlangen, als dies mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. gesetzlich zwingende Lenkpausen, Ruhezeiten, etc.) vereinbar ist. Der Lenker ist berechtigt und verpflichtet, aus eben diesen Gründen bestimmte Beförderungsleistungen zu verweigern.

3.7. Das Fahrzeug darf nur mit jener Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die es zugelassen ist. Der Lenker ist berechtigt und verpflichtet, Beförderungsleistungen bei Überschreitung der Fahrgästehöchstzahl zu verweigern.

4. Entgelt

4.1. Das vereinbarte Entgelt umfasst die mit dem Kunden vereinbarte Beförderungsleistung. Soweit nicht anders vereinbart, sind in diesem Entgelt nur die mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Spesen und Barauslagen enthalten. Alle nicht mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Spesen und Barauslagen (z.B. Straßenmaut, Fährgebühren, Parkgebühren, Straßen- und andere Steuern) sind in diesem Entgelt nicht enthalten und uns vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.

4.2. Von der vereinbarten Beförderungsleistung nicht umfasste Mehrleistungen, die der Kunde während der Erbringung der Beförderungsleistung zusätzlich bestellt (z.B. die Verwendung bestimmter längerer Routen, das Anfahren zusätzlicher Zwischenstopps), werden gesondert in Rechnung gestellt. Soweit dabei der vereinbarten Beförderungsleistung eine bestimmte vereinbarte Preisberechnungsbasis (z.B. Preis pro gefahrener Kilometer oder Preis pro Stunde) zu Grunde liegt, erfolgt die Verrechnung der Mehrleistungen anhand dieser Preisberechnungsbasis. Sonst erfolgt die Verrechnung nach Kilometerpreis/Stundenpreis Schema nach vorhergehend abgeschlossenem Angebot.

4.3. Die Unterkunft des Lenkers ist vom Kunden auf eigene Kosten zu organisieren und beizustellen. Soweit dies nicht erfolgt, sind wir berechtigt, die diesbezüglich angefallenen Auslagen in Höhe einer am Zielort oder Ort des Zwischenstopps befindlichen angemessenen (3-Sterne-UnterkunftSämtliche Entgelte sowie Spesen- und Barauslagen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.

4.5. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, wir sind zahlungsunfähig, die Gegenforderung des Kunden steht im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit uns gegenüber, ist gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden.

4.6. Für den Fall, dass der Kunde nicht Fahrzeug (und Lenker) zur Gänze für sich gebucht hat, sondern lediglich einen oder mehrere Plätze in einem Fahrzeug (welches auch von anderen Kunden genutzt wird), gelten obige Bestimmungen zum Entgelt, welche sich auf das gesamte Fahrzeug beziehen (wie z.B. Straßenmaut), anteilig nach Anzahl der gebuchten Plätze.

5. Stornierung der Beförderungsleistung

5.1. Der Kunde ist berechtigt, die Beförderungsleistung zu stornieren.

5.2. Storniert der Kunde die Beförderungsleistung, hat er die uns bereits tatsächlich entstandenen Kosten, jedenfalls aber zumindest eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50], zu ersetzen. Zusätzlich ist eine Stornogebühr in nachfolgender Höhe (Prozentsatz des vereinbarten Entgelts) zu entrichten:

vor dem 30. Werktag vor Beginn   der Beförderungsleistung

stornofrei

vom 29. bis zum 15. Werktag   vor Beginn der Beförderungsleistung

10%

vom 14. bis zum 8. Werktag vor   Beginn der Beförderungsleistung

35%

vom 7. bis zum 5. Werktag vor   Beginn der Beförderungsleistung

70%

vom 4. bis zum letzten Werktag   vor Beginn der Beförderungsleistung

85%

am des Tag des Beginns der   Beförderungsleistung oder einen unmittelbar davorliegenden Sonn- oder   Feiertag

100%

6. Verhalten der Fahrgäste

6.1. 1.Dem Kunden obliegt die Verantwortung für sein Verhalten und das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

6.2. Der Kunde und seine Fahrgäste werden darauf hingewiesen, dass für die Beförderung die in §§ 21 und 22 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 (abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at) enthalten Bestimmungen und Regeln gelten. Der Lenker ist berechtigt, Fahrgäste von der Beförderung auszuschließen, sofern dies in §§ 21 und 22 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 vorgesehen ist.

6.3. Im Falle eines derartigen Ausschlusses von der Beförderung besteht kein Anspruch auf (Teil-) Rückerstattung des Entgelts oder auf Rückbeförderung des betroffenen Fahrgastes.

6.4. Wir haften nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen Abfahrtszeit einfinden sowie für Ansprüche von Fahrgästen, welche nicht mitbefördert werden können, weil sie die erforderlichen Personaldokumente (Reisepass, Visa, etc.) nicht bei sich führen. Dies gilt nicht, sofern wir solche Ansprüche von Fahrgästen schuldhaft verursacht haben.

6.5. Die im Fahrzeug angebrachten Sicherheitsgurte sind während der Fahrt vorschriftsgemäß zu verwenden. Die Sitzplätze des Fahrzeugs dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Diesfalls ist der Fahrgast verpflichtet, sich festen Halt zu verschaffen, um auf allfällig notwendige abrupte Lenk- und Bremsmanöver vorbereitet zu sein.

6.6. In Fahrzeugen, die mit Medienwiedergabeanlagen ausgestattet sind, erfolgt ein (nicht ausschließlich von uns veranlasstes) Abspielen von urheberrechtlich geschützten Medien­inhalten (Filme, Musik, etc.) ausschließlich auf Verantwortung des (betreffenden) Kunden. Der Kunde hat uns für alle diesbezüglich von Dritten erhobenen Ansprüche schad- und klaglos zu halten.

6.7. Der Kunde haftet auch für durch ihn und seine Fahrgäste schuldhaft verursachte Schäden und Verunreinigungen am Fahrzeug einschließlich eines durch Reinigung oder Instandsetzung des Fahrzeugs entstehenden Verdienstausfalls durch Stehzeit.

7. Gepäck

7.1. Handgepäck und Reisegepäck muss derart verpackt sein, dass dessen Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Auf den Gepäckstücken müssen Name und Adresse des Besitzers haltbar angebracht sein.

7.2. Für das Ein- und Ausladen der Gepäckstücke ist der Fahrgast selbst verantwortlich. Es besteht kein Anspruch auf Gepäckverladung durch den Lenker oder das sonstige Buspersonal.

7.3. Reisegepäck kann nur im Rahmen des verfügbaren Laderaums mitgenommen werden. Sperrige oder sonstige ungewöhnliche Gepäckstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden. Von der Beförderung gänzlich ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und Gegenstände (insb. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe und Gegenstände, Waffen, Munition, Feuerwerkskörper, gefährliche Chemikalien).

7.4. Der Fahrgast hat das Handgepäck im Fahrgastraum so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden. Es ist grundsätzlich auf der Gepäckablage des Fahrgastraumes oder unter dem Vordersitz unterzubringen.

7.5. Das Mitführen von Assistenztieren (z.B. Blindenhunde) durch den betroffenen Fahrgast ist zulässig. Darüber hinaus dürfen Tiere nur mit Zustimmung des Lenkers mitgeführt werden.

7.6. Es besteht keine Haftung unserseits für gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gepäckstücke (Hand- und Reisegepäck), wenn diese bei Zwischenstopps oder über Nacht im Fahrzeug verbleiben, es sei denn, wir hätten schuldhaft dazu beigetragen. Uns trifft nach ordnungsgemäßer Verriegelung aller Zugänge (einschließlich Ladeklappen) keine Bewachungspflicht des Fahrzeugs.

8. Schriftformgebot und anwendbares Recht

8.1. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

8.2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie nationaler und internationaler Kollisionsnormen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, sich trotz Rechtswahl auf die zwingenden und günstigeren Vorschriften des Rechts jenes Staates zu berufen, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen (B2B)

1. Geltung der AGB

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) gelten für Rechtsgeschäfte zwischen uns Anton Helmut Wagner, Busunternehmen Wagner Admont und Kunden, die Unternehmer sind.

1.2. Der Kunde stimmt zu, dass im Fall der Verwendung von AGB auch durch ihn ausschließlich unsere AGB Geltung haben; dies auch, wenn seine AGB von uns unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu den AGB des Kunden.

2. Angebote und Zustandekommen des Vertrages

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.

2.2. Sofern der Kunde eine Eingangsbestätigung für seine Bestellung erhält, stellt dies noch keine Annahme seiner Bestellung durch uns dar. Der Vertrag gilt erst mit Erhalt einer Auftragsbestätigung durch uns als zustande gekommen.

2.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns bereits im Rahmen seiner Bestellung zu informieren, wenn auf der zu fahrenden Strecke oder am Ankunftsort ein Sicherheitsrisiko für Sachen und Personen besteht (sog. Risikofahrten) und er dies weiß oder wissen müsste. Solche Risikofahrten sind zum Beispiel Fahrten zu Risiko- bzw. Hochsicherheitsspielen bei Sportveranstaltungen (z.B. Fußball-Derbys) oder Fahrten zu Demonstrationen. Sollte uns der Kunde entgegen seiner Verpflichtung nicht vor Zustandekommen des Vertrages über das Vorliegen einer Risikofahrt informieren und wir erst nach Zustandekommen des Vertrages Kenntnis davon erlangen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir zur Verrechnung der in Punkt 5.2. genannten Stornogebühr und eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von € 50 berechtigt, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Stornogebühr die Kenntniserlangung von der Risikofahrt durch uns ist.

2.4. Hat der Kunde seine Informationspflicht gemäß Punkt 2.3. (Satz 1) nicht verletzt und erlangen wir erst nach Vertragsabschluss Kenntnis davon, dass es sich um eine Risikofahrt handelt, sind wir berechtigt, vom Vertrag ohne Anspruch auf ein Entgelt zurückzutreten.

3. Vertragsinhalt und Leistungserbringung

3.1. Vertragsinhalt ist die Beförderungsleistung wie sie mit dem Kunden vereinbart wurde.

3.2. Soweit der Vertrag Abfahrts- und Ankunftszeiten enthält, sind diese nur als Circa-Angaben zu verstehen, die auf Zeitschätzungen beruhen. Die tatsächliche Fahrzeit ist stets von den konkreten Umständen abhängig (Verkehrsaufkommen, Unfälle, Staus, usw.).

3.3. Die Auswahl des Fahrzeugs innerhalb der bestellten Fahrzeugkategorie und -größe bleibt uns vorbehalten. Der Einsatz eines größeren Fahrzeugs als bestellt ist stets zulässig. Die Berechnung des Entgelts erfolgt diesfalls nach der bestellten Fahrzeugkategorie und -größe.

3.4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Verfügbarkeit der Ausstattung eines Fahrzeugs auf Grund bestimmter Witterungsverhältnisse eingeschränkt sein kann (z.B. Nichtbenutz­barkeit der WC-Anlage bei niedrigen Temperaturen)

3.5. Soweit nicht anders vereinbart, obliegt die Auswahl der Fahrtstrecke dem Lenker. Der Lenker ist berechtigt, von einer allenfalls vorgegebenen Strecke abzuweichen, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder aus verkehrstechnischen Gründen wie Stau, Baustellen und dergleichen erforderlich oder möglicherweise sinnvoll ist.

3.6. Der Kunde verpflichtet sich, Beförderungsleistungen vom Lenker nur insoweit zu verlangen, als dies mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. gesetzlich zwingende Lenkpausen, Ruhezeiten, etc.) vereinbar ist. Der Lenker ist berechtigt und verpflichtet, aus eben diesen Gründen bestimmte Beförderungsleistungen zu verweigern.

3.7. Das Fahrzeug darf nur mit jener Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die es zugelassen ist. Der Lenker ist berechtigt und verpflichtet, Beförderungsleistungen bei Überschreitung der Fahrgästehöchstzahl zu verweigern.

4. Entgelt

4.1. Das vereinbarte Entgelt umfasst die mit dem Kunden vereinbarte Beförderungsleistung. Soweit nicht anders vereinbart, sind in diesem Entgelt nur die mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Spesen und Barauslagen enthalten. Alle nicht mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Spesen und Barauslagen (z.B. Straßenmaut, Fährgebühren, Parkgebühren, Straßen- und andere Steuern) sind in diesem Entgelt nicht enthalten und uns vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.

4.2. Liegen zumindest 6 Monate zwischen Vertragsschluss und der Beförderungsleistung, sind wir berechtigt, das vereinbarte Entgelt einseitig um maximal 5 % zu erhöhen, wenn erst nach Vertragsschluss eine Erhöhung der Beförderungskosten (insb. Treibstoffkosten und Personalkosten) eintritt und diese bei Vertragsschluss noch nicht einkalkuliert werden konnten. Das Entgelt erhöht sich prozentual in dem Ausmaß, in dem sich die Beförderungskosten prozentual erhöht haben (Beispiel: Erhöhen sich die Beförderungskosten um 10%, erhöht sich das vereinbarte Entgelt ebenfalls um 10%). Eine Reduktion des vereinbarten Entgelts bei Verringerung der Beförderungskosten erfolgt nicht.

4.3. Von der vereinbarten Beförderungsleistung nicht umfasste Mehrleistungen, die der Kunde während der Erbringung der Beförderungsleistung zusätzlich bestellt (z.B. die Verwendung bestimmter längerer Routen, das Anfahren zusätzlicher Zwischenstopps) oder die aus Gründen, die der Kunde oder Fahrgäste zu vertreten haben, oder die aus Gründen der Sicherheit oder verkehrsbedingter Erfordernisse erforderlich werden, werden gesondert in Rechnung gestellt. Soweit dabei der vereinbarten Beförderungsleistung eine bestimmte vereinbarte Preisberechnungsbasis (z.B. Preis pro gefahrener Kilometer oder Preis pro Stunde) zu Grunde liegt, erfolgt die Verrechnung der Mehrleistungen anhand dieser Preisberechnungsbasis, ansonsten gebührt uns für Mehrleistungen pro begonnener Stunde eine Entgelt von € 60 zzgl. Umsatzsteuer.

4.4. Die Unterkunft des Lenkers ist, soweit nicht anders vereinbart, vom Kunden auf eigene Kosten zu organisieren und beizustellen. Soweit dies nicht erfolgt, sind wir berechtigt, die diesbezüglich angefallenen Auslagen in Höhe einer am Zielort oder Ort des Zwischenstopps befindlichen angemessenen (3-Sterne-Unterkunft[1]/Halbpension) dem Kunden in Rechnung zu stellen.

4.5. Sämtliche Entgelte sowie Spesen- und Barauslagen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.

4.6. Bei Zahlungsverzug gebühren uns Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Darüber hinaus ist der Kunde verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von € 40,- zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Kunde zudem, die uns dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

4.7. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen.

4.8. Für den Fall, dass der Kunde nicht Fahrzeug (und Lenker) zur Gänze für sich gebucht hat, sondern lediglich einen oder mehrere Plätze in einem Fahrzeug (welches auch von anderen Kunden genutzt wird), gelten obige Bestimmungen zum Entgelt, welche sich auf das gesamte Fahrzeug beziehen (wie z.B. Straßenmaut), anteilig nach Anzahl der gebuchten Plätze.

5. Stornierung der Beförderungsleistung

5.1. Der Kunde ist berechtigt, die Beförderungsleistung zu stornieren.

5.2. Storniert der Kunde die Beförderungsleistung, hat er die uns bereits tatsächlich entstandenen Kosten, jedenfalls aber zumindest eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50, zu ersetzen. Zusätzlich ist eine Stornogebühr in nachfolgender Höhe (Prozentsatz des vereinbarten Entgelts) zu entrichten:

vor dem   30. Werktag vor Beginn der Beförderungsleistung

stornofrei

bis zum   30. Werktag vor Beginn der Beförderungsleistung

10 %

vom 29.   bis zum 20. Werktag vor Beginn der Beförderungsleistung

35 %

vom 19.   bis zum 10. Werktag vor Beginn der Beförderungsleistung

50 %

vom 9.   bis zum 4. Werktag vor Beginn der Beförderungsleistung

75 %

vom 3. bis   zum letzten Werktag vor Beginn der Beförderungsleistung

95 %

am des   Tag des Beginns der Beförderungsleistung oder einen unmittelbar   davorliegenden Sonn- oder Feiertag

100%

6. Verhalten der Fahrgäste

6.1. Dem Kunden obliegt die Verantwortung für sein Verhalten und das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

6.2. Der Kunde und seine Fahrgäste werden darauf hingewiesen, dass für die Beförderung die in §§ 21 und 22 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 (abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at) enthalten Bestimmungen und Regeln gelten. Der Lenker ist berechtigt, Fahrgäste von der Beförderung auszuschließen, sofern dies in §§ 21 und 22 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 vorgesehen ist.

6.3. Im Falle eines derartigen Ausschlusses von der Beförderung besteht kein Anspruch auf (Teil-) Rückerstattung des Entgelts oder auf Rückbeförderung des betroffenen Fahrgastes.

6.4. Wir haften nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen Abfahrtszeit einfinden sowie für Ansprüche von Fahrgästen, welche nicht mitbefördert werden können, weil sie die erforderlichen Personaldokumente (Reisepass, Visa, etc.) nicht bei sich führen.

6.5. Die im Fahrzeug angebrachten Sicherheitsgurte sind während der Fahrt vorschriftsgemäß zu verwenden. Die Sitzplätze des Fahrzeugs dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Diesfalls ist der Fahrgast verpflichtet, sich festen Halt zu verschaffen, um auf allfällig notwendige abrupte Lenk- und Bremsmanöver vorbereitet zu sein.

6.6. In Fahrzeugen, die mit Medienwiedergabeanlagen ausgestattet sind, erfolgt ein (nicht ausschließlich von uns veranlasstes) Abspielen von urheberrechtlich geschützten Medien­inhalten (Filme, Musik, etc.) ausschließlich auf Verantwortung des (betreffenden) Kunden. Der Kunde hat uns für alle diesbezüglich von Dritten erhobenen Ansprüche schad- und klaglos zu halten.

6.7. Der Kunde haftet auch für durch ihn und seine Fahrgäste schuldhaft verursachte Schäden und Verunreinigungen am Fahrzeug einschließlich eines durch Reinigung oder Instandsetzung des Fahrzeugs entstehenden Verdienstausfalls durch Stehzeit.

7. Gepäck

7.1. Handgepäck und Reisegepäck muss derart verpackt sein, dass dessen Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Auf den Gepäckstücken müssen Name und Adresse des Besitzers haltbar angebracht sein.

7.2. Für das Ein- und Ausladen der Gepäckstücke ist der Fahrgast selbst verantwortlich. Es besteht kein Anspruch auf Gepäckverladung durch den Lenker oder das sonstige Buspersonal.

7.3. Reisegepäck kann nur im Rahmen des verfügbaren Laderaums mitgenommen werden.  Sperrige oder sonstige ungewöhnliche Gepäckstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden. Von der Beförderung gänzlich ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und Gegenstände (insb. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe und Gegenstände, Waffen, Munition, Feuerwerkskörper, gefährliche Chemikalien).

7.4. Der Fahrgast hat das Handgepäck im Fahrgastraum so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden. Es ist grundsätzlich auf der Gepäckablage des Fahrgastraumes oder unter dem Vordersitz unterzubringen.

7.5. Das Mitführen von Assistenztieren (z.B. Blindenhunde) durch den betroffenen Fahrgast ist zulässig. Darüber hinaus dürfen Tiere nur mit Zustimmung des Lenkers mitgeführt werden.

7.6. Es besteht keine Haftung unserseits für gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gepäckstücke (Hand- und Reisegepäck), wenn diese bei Zwischenstopps oder über Nacht im Fahrzeug verbleiben. Uns trifft nach ordnungsgemäßer Verriegelung aller Zugänge (einschließlich Ladeklappen) keine Bewachungspflicht des Fahrzeugs.

8. Haftung, Verjährung, Schriftformgebot, Salvatorische Klausel, anwendbares Recht und Gerichtsstand

8.1. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, haften wir nicht für leicht oder grob fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden.

8.2. Schadenersatzansprüche gegenüber uns verjähren binnen 4 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

8.3. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

8.4. Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hievon unberührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen entsprechend durch rechtswirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, welche in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen wie rechtlich möglich. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.

8.5. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie nationaler und internationaler Kollisionsnormen.

8.6. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag werden ausschließlich durch das sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens, nach unserer Wahl auch durch das sachlich zuständige Gericht entschieden, in dessen Sprengel der Kunde seinen Sitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

[1] Falls am Zielort oder Ort des Zwischenstopps keine solche Unterkunft besteht oder verfügbar ist, darf die jeweils nächsthöhere Kategorie gewählt werden.

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